Satzung

des Ortsvereins Mölln e.V.

§ 1 Name und Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein Mölln e.V. 

Die Kurzbezeichnung lautet AWO Ortsverein Mölln. 
Er ist in das Vereinsregister Lübeck, VR 254 Mö, eingetragen. 

(2) Der Sitz des Vereins ist Mölln. 

(3) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Herzogtum Lauenburg.e.V. 
mit Sitz in Lauenburg. 

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Zweck des Vereins ist die 
- Förderung des Wohlfahrtswesens 
- Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege 
- Förderung der Jugendhilfe 
- Förderung der Altenhilfe 
- Förderung der Bildung und Erziehung 
- Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger 
und mildtätiger Zwecke 
- Unterstützung von Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind. 
Bei der Umsetzung des Zweckes orientiert sich der Verein an den 
Grundwerten des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt. 

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 
- vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der 
sozialen Arbeit, zum Beispiel durch 
- die Unterhaltung von Einrichtungen der sozialen Fürsorge, wie 
Beratungsstellen und Heimen 
- Maßnahmen zur Anregung und Förderung verschiedener Formen des 
Engagements für sich selbst (Hilfe zur Selbsthilfe) und für andere 
(insbesondere Ehrenamt) 
- einmalige oder wiederkehrende Aktionen und Veranstaltungen 
- Informationsangebote zu sozialen Fragen und über Unterstützungsmöglichkeiten 
- die Entwicklung und Verbreitung von Förderkonzepten 
- die Vernetzung unterschiedlicher Hilfsangebote Satzung für Ortsverein Mölln 
- die materielle Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen 
- die Veranstaltung von Fortbildungen, sowohl für die Allgemeinheit als auch 
speziell für ehrenamtliche und hauptberufliche Fachpersonen 
- Stellungnahmen und Empfehlungen bei der Vorbereitung und 
Durchführung von Entscheidungen, die soziale Fragestellungen betreffen, 
insbesondere auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit den betreffenden 
Selbstverwaltungs-Körperschaften und den Kommunalverwaltungen im 
Kreis. 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Herzogtum Lauenburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt anerkennt und sich 

an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen will. Juristische Personen können Mitglied 
sein, wenn sie den Namen AWO führen und in der Rechtsform eines 
privatrechtlichen Vereins organisiert sind. Andere juristische Personen können 
korporative Mitglieder gemäß §6 dieser Satzung sein. 
Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in menschenverachtenden Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen. 
Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das 
öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen 
sowie Parteien. 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen 
ist der Aufnahmeantrag durch die/den gesetzliche/n Vertreter/in zu stellen. 
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Satzung für Ortsverein Mölln 

(3) Die Mitgliedschaft in mehreren Ortsvereinen ist möglich, wobei nur eine 
Mitgliedschaft eine persönliche Mitgliedschaft ist und die jeweils anderen als 
Fördermitgliedschaft begründet werden müssen. 
(4) Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmit-gliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande. 

(5) Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (Geschäftsunfähige Minderjährige), kann, vertreten durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in, Familienmitglied sein. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben (beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger), können nach Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in alleine oder in einer Familienmitgliedschaft Mitglied sein. 

(6) Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) kann das Mitglied seine Einzelmitgliedschaft zur AWO erklären. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird. In dem Zeitraum zwischen Erreichen der Volljährigkeit und Ende der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied die Rechte eines/r volljährigen Partners in der Familienmitgliedschaft zu. 

(7) Im Übrigen gilt die Beitragsordnung, die von der Bundeskonferenz verabschiedet 
wurde. 
(8) Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und –abrechnung 
erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Mitgliederverwaltung. 

§ 4 Rechte und Pflichten 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Verwirklichung der satzungsgemäßen 
Zwecke im Rahmen der Satzung zu beteiligen. 

(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 
Minderjährigen Mitgliedern stehen die aktiven und passiven Mitgliedsrechte ab Voll- endung des 14. Lebensjahres zu. Davon ausgenommen ist das passive Wahlrecht 
für den § 26 BGB-Vorstand. 
Allen Mitgliedern in der Familienmitgliedschaft steht das aktive und passive Wahl- 
recht zu. Für die Minderjährigen in der Familienmitgliedschaft gilt dies mit den 
Einschränkungen des Abs. 2, S. 2, 3. 

(3) Die Mitglieder sind zu Zahlung von Mitgliedsbeiträgen gemäß den 
Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet soweit sie nicht aufgrund 
der Befreiungstatbestände der Bundeskonferenz freigestellt sind. 
Die Familienmitgliedschaft begründet nur einen Mitgliedsbeitrag für die 
gemeldeten Mitglieder der Familienmitgliedschaft. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor-stand bewirken. 

(2) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als insgesamt einem Jahresbeitrag 
kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen. 

(3) Ordnungsmaßnahmen können nach den Bestimmungen des § 15 erlassen werden. 

§ 6 Korporative Mitgliedschaft 

(1) Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Körperschaften und Stiftun- 
gen anschließen, deren Tätigkeit sich auf die entsprechende Ortsebene erstreckt. 

(2) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand vorbehaltlich 
der Zustimmung der nächst höheren Gliederung. Es ist eine schriftliche 
Korporationsvereinbarung abzuschließen. 

(3) Bezüglich der Voraussetzungen gelten die Regelungen des Verbandsstatuts. 

(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach besonderer Vereinbarung. 

(5) Korporative Mitglieder üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied 
ihrer Körperschaft, bzw. Stiftung aus. Sie haben Wahl- und Stimmrecht. 

(6) Die Aufsicht der Gliederung, bei der das korporative Mitglied seine Mitgliedschaft 
begründet, sowie der übergeordneten Gliederung, ist in der jeweiligen 
Korporationsvereinbarung auszugestalten. 

(7) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter 
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. 

§ 7 Jugendwerk 

(1) Für ein im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehendes Ortsjugendwerk gilt 
dessen Satzung. 

(2) Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der 
finanziellen Möglichkeiten festgelegt. 

(3) Der Vorstand des Ortsvereines ist zur Förderung und Unterstützung verpflichtet. 
Es gelten die Regelungen zur Aufsicht nach dieser Satzung bzw. des 
Verbandsstatuts. 

(4) Mitglieder des Jugendwerkes können auf Antrag beitragsfrei Mitglied des 
Ortsvereins sein, sofern sie beim Jugendwerk bereits einen Mitgliedsbeitrag zahlen. 

(5) Die Revisoren/innen des Ortsvereines sind verpflichtet, die Prüfung des 
Ortsjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren/innen durchzuführen. 
Sie berichten dem Vorstand. 

§ 8 Organe 

Organe des Ortsvereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 9 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den natürlichen Mitgliedern, dem Vorstand, den korporativen Mitgliedern, vertreten durch ihre jeweiligen Beauftragten und einem/r Vertreter/in des Jugendwerkes. 
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: 
• sie beschließt über die Grundsätze und die Grundsatzpositionen des Ortsvereins, 
• sie beschließt die Satzung, 
• sie wählt den Vorstand, 
• sie wählt mindestens zwei Revisoren/innen, 
• sie wählt die Delegierten zur Kreiskonferenz. 
• sie nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. 

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. 

Sie findet im virtuellen oder im Präsenzverfahren statt. Auch eine kombinierte 
Form von einer Präsenzveranstaltung und zeitgleicher Ermöglichung der 
virtuellen Teilnahme ist möglich. Die Bekanntgabe der Verfahrensweise 
erfolgt mit der Einladung. 
Der Vorstand hat die Mitglieder und mindestens einen/eine Vertreter/in des 
Jugendwerkes zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen 
unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. 
Auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von 
mindestens einem Drittel der Mitglieder, ist binnen vier Wochen eine Mitglieder- 
versammlung einzuberufen. 

(3) Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung be-schließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder oder - sofern der Verein weniger als 50 Mitglieder hat - mindestens sieben Mitglieder erschienen sind. 
Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung oder Auflösung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 
Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen. 
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen 
Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten 
Gliederung. 
Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen 
Stimmen. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist die übergeordnete Gliederung 
anzuhören. 
Enthaltungen werden nicht mitgezählt. 
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen. 

(5) Folgende Unvereinbarkeiten führen zum Verlust der Wählbarkeit, bzw. der Funktion: 
- Vorstandsfunktionen, wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bei derselben Gliederung sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannte Gliederung der AWO mehrheitlich beteiligt ist, besteht, 
- Revisionsfunktionen, wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands-, Präsidiums-, Geschäftsführungsfunktionen ausgeübt wurden. 

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind 
von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollant/in zu unterzeichnen. 

(7) Die Beschlüsse der Bundeskonferenz der Arbeiterwohlfahrt zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind verbindlich für alle Gliederungen. 

§ 10 Vorstand 

(1) Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins

(2) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, 

dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und mindestens einem/r 
Beisitzer/in, wobei Frauen und Männer bezogen auf das gesamte Gremium 
mit jeweils mindestens 40% vertreten sein müssen, wenn eine 
entsprechende Zahl von Kandidaten/innen vorhanden sind. Die Quote muss 
durch das Wahlverfahren sichergestellt werden. Näheres regelt eine 
Wahlordnung. 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 
Ein/e Vertreter/in des Jugendwerks nimmt beratend an den Sitzungen teil. 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. 
Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. Dies gilt nicht, sofern der § 26 BGB Vorstand durch das Ausscheiden handlungsunfähig wird. 

(4) Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten. 

(5) Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig 
mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Sitzung des Vorstandes findet im virtuellen Verfahren oder im Präsenzverfahren statt. Auch eine kombinierte Form von einer Präsenzveranstaltung und zeitgleicher Ermöglichung der virtuellen Teilnahme ist möglich. Die Bekanntgabe der Verfahrensweise erfolgt mit der Einladung. 

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmit-glieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. 

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. 

(8) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in berufen. 

(9) Die Befreiung des Vorstandes und der Geschäftsführung sind von den 
Beschränkungen des §181 BGB ausgeschlossen. 

(10) Der Ortsvereinsvorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über seine 
Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten 

(11) Der Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachverständige und einzelne 
Vorstandsmitglieder mit Sonderaufgaben betrauen. 

(12) Der Vorstand benennt eine/einen Vertreter/in zur Unterstützung des Ortsjugend- 
werks, die/der an den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstandes beratend teilnimmt. 
(12) Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des 

Ortsjugendwerksvorstandes entgegen. 
(14) An den Vorstandssitzungen des Ortsvereines nimmt mindestens ein vom Orts- 
jugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil. 

(15) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen oblie- 
genden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der 
Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit. 

(16) Der Vorstand verpflichtet sich, nach dem AWO Governance-Kodex zu 
handeln und gemäß des Verbandsstatus der Arbeiterwohlfahrt zu 
unterzeichnen. 

§ 11 Mandat/Mitgliedschaft und Ausschluss von der Beschlussfassung 

(1) Mandatsträger/innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitglied-schaftsrechte oder dem Austritt. 

(2) Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten/r bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder 
juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 
Satz 1 gilt nicht für Wahlen. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den 
Ausschließungsgrund unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des Organs an zu zeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig. 

Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt 2 Wochen. 

§ 12 Rechnungswesen 

(1) Der Ortsverein ist mindestens zur Aufstellung einer jährlichen Einnahme-Überschussrechnung (vereinfachte Buchführung) verpflichtet. 

(2) Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Verwendung der Mittel ist zu prüfen. 
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen 

des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die 
vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden. 

§ 13 Revision 

(1) Aufgaben der Revision können wahrgenommen werden durch die Verbands- 
Vereins- Revision. Diese sind ehrenamtlich tätig. 

(2) Den Revisoren/innen ist Einsicht in die Bücher und Akten sowie jede Aufklärung 

und Nachweisung zu geben, welche für eine Prüfung benötigt werden. Die Reviso-ren/innen haben das Recht zur Erstellung von Abschriften oder Kopien zum inter-nen Gebrauch. 

(3) Das Ergebnis jeder Revision ist schriftlich festzuhalten. Dem Geprüften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den getroffenen Prüffeststellungen zu geben. 

(4) Die Revisoren/innen sind in ihren Funktionen unabhängig und an Weisungen nicht 
gebunden. Sie sind allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. 

(5) Sind mehrere Revisoren/innen gewählt, können sie sich eine Geschäftsordnung 

geben. 
(6) Die Revisoren/innen haben die Aufgabe, auf der Grundlage der Satzung und des 

Verbandsstatuts sowie der Beschlüsse von Organen die Führung der Geschäfte, das Rechnungswesen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Das sollte mindestens einmal jährlich geschehen. Die Prüfung kann sich auch auf die Verwendung der Mittel und auf die Budgetierung beziehen. 

(7) Der Bericht über die Jahresprüfung ist der übergeordneten Gliederung vorzulegen. 
Ein Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. 

(8) Die Revisoren/innen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. 

§ 14 Aufsicht 

Es gelten die Aufsichtsrechte nach den Regelungen des Verbandsstatuts. 

§ 15 Verbandsstatut 

(1) Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung (Amtsgericht Berlin Charlottenburg VR 29346) Bestandteil dieser Satzung. Es enthält Bestimmungen über Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt, grundsätzliche Ausführungen zur Mitgliedschaft und Förderern, Aufbau, Verbandsführung und Unternehmenssteuerung, Finanzordnung, Revisionsordnung, Aufsicht, Vereinsschiedsgerichtsbarkeit, Ordnungsmaßnahmen und verbandliches Markenrecht. 
(2) Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor. 

§ 16 Auflösung 

Der Verein 

(1) wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst. 

(2) ist mit Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung aufgelöst. 

(3) Das Vereinsvermögen fließt, nach Regulierung aller Verbindlichkeiten, dem Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Herzogtum Lauenburg e.V. zu.

Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 06.Mai 2023.

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